Versicherungen 

Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen gilt auch im Versicherungsbereich.

Im Grundsatz gilt, dass Versicherungseinrichtungen vor dem Abschluss einer Versicherung weder präsymptomatische noch pränatale genetische Untersuchungen verlangen dürfen. Ebenso wenig dürfen sie Ergebnisse aus bereits vorhandenen Tests verwerten.

Dies betrifft alle Versicherungen, auf die das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes ganz oder teilweise anwendbar ist, wie:

  • Versicherungen zur beruflichen Vorsorge;
  • Versicherungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft;
  • Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von höchstens 400'000 Franken;
  • freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40'000 Franken.

Ergebnisse aus früheren genetischen Untersuchungen müssen offengelegt werden vor Abschluss einer:
• Lebensversicherung > 400'000 Franken

• freiwilligen Invaliditätsversicherung > 40'000 Franken
Unter bestimmten Voraussetzungen betrifft dies auch Privatversicherungen (wie Krankenzusatzversicherungen). Die Offenlegungspflicht kann auch für «direct-to-consumer» Gentests gelten. Bedenken Sie das, bevor Sie einen Gentest durchführen lassen.

Kostenübernahme für genetische Untersuchungen

Genetische Untersuchungen werden nicht in jedem Fall von der Krankenkasse bezahlt. Auf der Analyseliste des Bundesamts für Gesundheit BAG sind die Gen-Tests ersichtlich, die Pflichtleistungen sind. Die Krankenkassen prüfen aber in jedem Einzelfall, ob der Test zweckmässig und wirtschaftlich ist. Die Kosten werden in der Regel nicht übernommen, wenn sie keine medizinisch-therapeutische Wirkung haben.

Sollten «private» Gentests in der Schweiz mit dem revidierten Gendiagnostikgesetz in Zukunft erlaubt sein, so könnten Krankenkassen und Lebensversicherer die Ergebnisse dieser Gentests verlangen. Der Schweizerische Versicherungsverband begrüsst die Zulassung dieser genetischen Untersuchungen. Die jetzt noch eingeschränkte Mitteilungspflicht würde dann auf einen grösseren Kreis von Betroffenen ausgeweitet.