Humanforschungsgesetz 

Das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (HFG) soll die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers regeln.

Zweck des Gesetzes

  • Schutz von Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung 
  • Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Forschung
  • Gewährleistung der Transparenz in der Forschung

Die wichtigsten Punkte

  • Das Interesse, die Gesundheit und das Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen von Wissenschaft und Gesellschaft.
  • Die informierte Einwilligung der betroffenen Person muss vorliegen.
  • Aufklärung und Beratung sind Voraussetzung für die Durchführung eines Forschungsprojektes.
  • Die Kommerzialisierung des menschlichen Körpers oder von Teilen davon ist verboten.
  • Die Haftung im Rahmen eines Forschungsprojektes muss sichergestellt sein.
  • Urteilsunfähige Personen können in ein Forschungsprojekt einbezogen werden.
  • Biologisches Material und genetische Daten dürfen bei Zustimmung in unverschlüsselter Form weiterverwendet werden.
  • Eine Ethikkommission muss die Forschungsprojekte bewilligen.
  • Bewilligte klinische Versuche müssen in einem öffentlichen Register erfasst werden.

Das Humanforschungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen sind seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wurde die Forschung auch an nicht-einwilligungsfähigen Menschen schweizweit zugelassen. Der Umgang mit anonymisiertem biologischem Material und mit anonymisierten personenbezogenen Gesundheitsdaten wird duch das Gesetz explizit nicht geregelt.