Fortpflanzungsmedizingesetz

Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.

Zweck des Gesetzes

  • Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit
  • Unterbindung von missbräuchlichen Anwendungen der Bio- und Gentechnologie
  • Gewährleistung des Kindeswohls 

Die wichtigsten Punkte

  • Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur zur Überwindung der Unfruchtbarkeit eines Paares angewandt werden
  • Neu darf das Verfahren auch angewandt werden, um zu verhindern, dass eine schwere Krankheit auf die Nachkommen übertragen werden kann (Präimplantationsdiagnostik PID)
  • Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden.
  • Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind (bisher) unzulässig.
  • Eingriffe in die Keimbahn und das Klonen sind verboten.
  • Eine Information und Beratung ist vorgeschrieben.
  • Das Kind kann mit dem 18. Lebensjahr Auskunft über den Samenspender einholen.
  • Es ist verboten, das Geschlecht des Embryos oder des Fötus zu einem anderen Zweck als der Diagnose einer Krankheit festzustellen.

Für die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik musste die Bundesverfassung und das FMedG geändert werden. Das revidierte Gesetz ist seit 1. September 2017 in Kraft. Zur Zulassung der Eizellenspende in der Schweiz bereitet der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vor.